Entsprechenserklärung nach § 161 AktG der Pongs & Zahn AG, Berlin
Für eine Unternehmensgruppe unserer Größenordnung sind nicht alle Empfehlungen dieses Regelwerks maßgeblich. Derzeit und voraussichtlich in Teilbereichen auch zukünftig weicht daher unsere Gesellschaft vorwiegend aus unternehmensspezifischen Gründen von den nachfolgenden Punkten des Corporate Governance Kodex ab:
Zusammensetzung des Vorstands (4.2.1)
Der Vorstand der Pongs & Zahn AG besteht aus einer Person; die Empfehlungen, einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands zu bestellen, sowie eine Geschäftsordnung mit Kompetenzabgrenzungen für den Vorstand zu erlassen, sind daher für unsere Gesellschaft nicht zutreffend.
Vergütung des Vorstands (4.2.3 und 4.2.4)
Es existiert eine erfolgsabhängige Komponente, nach der der Vorstand, bezogen auf das Geschäftsjahresergebnis, je erwirtschafteten TEUR 200 EBT (Vorsteuerergebnis) eine Vergütung von TEUR 10, maximal TEUR 60 erhält.
Weitere variable Gehaltsbestandteile, Beiträge zur Altersversorgung, Versicherungsprämien oder geldwerte Vorteile für die Nutzung von Geschäftswagen sind nicht vereinbart.
Interessenskonflikte (4.3.5)
Dem Vorstand unserer Gesellschaft ist es grundsätzlich gestattet, andere Tätigkeiten sofern seine Führungsaufgaben hierdurch nicht beeinträchtigt sind auszuüben.
Altersgrenze Vorstand (5.1.2)
Pongs & Zahn AG ist der Auffassung, dass die individuelle Leistungsfähigkeit eines Vorstands nur bedingt vom Alter der Person abhängt und möchte daher nicht von vornherein eine verbindliche Altersgrenze festlegen, wenngleich der Aufsichtsrat Einigkeit darüber hat, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Vorstands eine Vertragsverlängerung für maximal jeweils ein weiteres Jahr zu vereinbaren.
Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden und Bildung von Ausschüssen (5.2 und 5.3)
Der Aufsichtsrat der Pongs & Zahn AG besteht aus lediglich drei Mitgliedern. Eine Bildung von Unterausschüssen ist daher nicht zweckmäßig und auch in Zukunft nicht geplant. Die Empfehlung, dass der Aufsichtsratsvorsitzende nicht zugleich Vorsitzender jener Ausschüsse sein soll, die die Vorstandsverträge behandeln und die Aufsichtsratssitzungen vorbereiten, ist aus diesem Grund für unsere Gesellschaft nicht zutreffend. Gleiches gilt für den Vorsitz in einem von unserer Gesellschaft nicht zu bilden beabsichtigten Prüfungsausschuss.
Jedoch setzt sich der Aufsichtsrat mit den Fragen der Rechnungslegung auseinander. Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrates verfügt über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen.
Wahlen zum Aufsichtsrat (5.4)
Die Pongs & Zahn AG ist der Auffassung, dass die individuelle Leistungsfähigkeit eines Aufsichtsratmitgliedes nur bedingt vom Alter der Person abhängt und möchte daher nicht von vornherein eine verbindliche Altersgrenze festlegen.
Da der Aufsichtsrat der Pongs & Zahn AG lediglich aus drei Mitgliedern besteht, ist es seitens der Gesellschaft nicht vorgesehen, Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekannt zu geben.
Vergütung des Aufsichtsrats (5.4.6)
Die Aufsichtsratsmitglieder der Pongs & Zahn AG erhalten lediglich die nach der Satzung bestimmte fixe Vergütung. Eine zusätzliche variable Vergütung ist auch in Zukunft nicht vorgesehen.
Veröffentlichung von Jahresabschluss und Zwischenberichten (7.1.2)
Wir befolgen die für Unternehmen des General Standards geltenden Regelungen der Deutschen Börse AG, welche für den Jahresabschluss eine Frist von 120 Tagen und für den Zwischenbericht eine 60 Tage Frist vorsieht. Der Empfehlung zur Veröffentlichung innerhalb von 90 Tagen für den Jahresabschluss bzw. 45 Tagen für Zwischenberichte werden wir voraussichtlich auch in näherer Zukunft nicht folgen.
Aktienoptionsprogramme (7.1.3)
Diese Bestimmung ist für unsere Gesellschaft nicht anwendbar, da wir bislang weder ein Aktienoptionsprogramm noch ähnliche wertpapierorientierte Anreizsysteme vorgesehen haben.
Prüfung der Corporate Governance Erklärung (7.2.3)
Da wir keine zusätzlichen Prüfungskosten in Kauf nehmen möchten, haben wir mit dem Abschlussprüfer nicht explizit vereinbart, dass er in seinem Prüfungsbericht vermerkt, wenn er Abweichungen von der abgegebenen Erklärung feststellt. Wir beabsichtigen, dies auch in Zukunft auf die gleiche Weise zu regeln.
Diese Aufstellung der Abweichungen ist von Vorstand und Aufsichtsrat nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden. Weder Vorstand noch Aufsichtsrat sind weitere Fälle bekannt, in welchen gegen die Empfehlungen des Corporate Governance Kodex, welche im Text durch die Verwendung "soll" gekennzeichnet sind, verstoßen wurde.
Berlin, 19. November 2008
Der Vorstand Der Aufsichtsrat